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   VG Hamburg, 04.05.2021 - 13 E 1718/21   

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VG Hamburg, 04.05.2021 - 13 E 1718/21 (https://dejure.org/2021,12090)
VG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2021 - 13 E 1718/21 (https://dejure.org/2021,12090)
VG Hamburg, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - 13 E 1718/21 (https://dejure.org/2021,12090)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2021 - 13 E 1718/21
    Bereits der Wortlaut ("erheblich") und die erkennbare Zielsetzung des Gesetzgebers, den im verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgebot (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Grundsatz der Erforderlichkeit wegen der großen Eingriffsintensität von Ausgangsbeschränkungen besonders hervorzuheben, lassen deshalb den Schluss zu, dass Ausgangsbeschränkungen nicht bereits dann zulässig sind, wenn ihr Unterlassen zu jeglichen Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führt, sondern dass dies nur dann in Betracht kommt, wenn der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen auch unter Berücksichtigung aller anderen ergriffenen Maßnahmen zu einer wesentlichen, im Umfang der Gefahrenrealisierung gewichtigen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führen würde (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 5.2.2021, 1 S 321/21, juris Rn. 37).

    Zur Beurteilung der Frage, ob ohne die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 im Sinne des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG erheblich gefährdet wäre, ist von der diese Maßnahme anordnenden Behörde eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose zu erstellen, der eine ex-ante Betrachtung zugrunde liegt (VGH Mannheim, Beschl. v. 5.2.2021, 1 S 321/21, juris Rn. 38; VGH München, Beschl. v. 11.1.2021, 20 NE 20.3032, juris Rn. 25).

    Diese Darlegungsanforderungen dürfen auf der anderen Seite auch nicht überspannt werden, da zu berücksichtigen ist, dass die Antragsgegnerin - was vom Willen des Bundesgesetzgebers umfasst ist - eine ex ante-Prognose auf der Grundlage des derzeit nur vorhandenen, sich in der dynamischen Pandemie stets fortentwickelnden Erkenntnismaterials zu treffen hat (VGH Mannheim, Beschl. v. 5.2.2021, a.a.O., juris Rn. 38).

    Aus § 28a Abs. 3 IfSG ergibt sich insbesondere, dass der Verordnungsgeber, wenn er Ausgangsbeschränkungen dem Grunde nach für erforderlich hält, auch eingehend prüfen und darlegen muss, ob diese landesweit angeordnet werden müssen oder ob insoweit differenziertere Regelungen in Betracht kommen (VGH Mannheim, Beschl. v. 5.2.2021, a.a.O., juris Rn. 39).

  • VG Mainz, 15.04.2021 - 1 L 291/21

    Eilantrag gegen Ausgangssperre in Mainz hat Erfolg

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2021 - 13 E 1718/21
    Die Regelung betont das Gebot der Erforderlichkeit der Maßnahme, indem sie klarstellt, dass von besonders grundrechtsintensiven Maßnahmen erst dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn mildere Mittel zur wirksamen Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 nicht ebenso erfolgversprechend sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.1.2021, 20 NE 20.3032, juris Rn. 25; VG Mainz, Beschl. v. 15.4.2021, 1 L 291/21.MZ, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts, S. 12 f.).

    Die Kammer teilt insofern jedoch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Mainz, wonach die vom Gesundheitsschuss in seiner Beschlussempfehlung mit Blick auf die nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG erfasste Maßnahme des Verbots der Versammlung angestellten Erwägungen entsprechend für die vorliegend streitgegenständliche Anordnung einer Ausgangsbeschränkung auf Grundlage des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG gelten dürften (vgl. VG Mainz, Beschl. v. 15.4.2021, a.a.O., S. 12 f.).

  • VGH Bayern, 11.01.2021 - 20 NE 20.3032

    Erfolgloser Eilantrag im Normenkontrollverfahren gegen die nächtliche

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2021 - 13 E 1718/21
    Die Regelung betont das Gebot der Erforderlichkeit der Maßnahme, indem sie klarstellt, dass von besonders grundrechtsintensiven Maßnahmen erst dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn mildere Mittel zur wirksamen Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 nicht ebenso erfolgversprechend sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.1.2021, 20 NE 20.3032, juris Rn. 25; VG Mainz, Beschl. v. 15.4.2021, 1 L 291/21.MZ, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts, S. 12 f.).

    Zur Beurteilung der Frage, ob ohne die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 im Sinne des § 28a Abs. 2 Satz 1 IfSG erheblich gefährdet wäre, ist von der diese Maßnahme anordnenden Behörde eine auf die jeweilige Pandemiesituation abstellende Gefährdungsprognose zu erstellen, der eine ex-ante Betrachtung zugrunde liegt (VGH Mannheim, Beschl. v. 5.2.2021, 1 S 321/21, juris Rn. 38; VGH München, Beschl. v. 11.1.2021, 20 NE 20.3032, juris Rn. 25).

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2021 - 13 E 1718/21
    Demgemäß liegt eine Freiheitsbeschränkung nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen und sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist, oder diesen zu verlassen (BVerfG, Beschl. v. 1.12.2020, 2 BvR 916/11, juris Rn. 222).
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2021 - 13 ME 166/21

    Ausgangsbeschränkung; Ausgangssperre; Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde;

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2021 - 13 E 1718/21
    Die in § 28a Abs. 2 IfSG genannten Maßnahmen stellen mithin eine "ultima ratio" dar, so dass diese nur dann in Betracht zu ziehen sind, wenn Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr greifen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.4.2021, 13 ME 166/21, juris Rn. 28).
  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2021 - 13 E 1718/21
    Dabei kann die Kammer offen lassen, ob - wie es die wohl weit überwiegende Rechtsprechung für erforderlich erachtet - mit Blick auf die durch die jeweilige Befristung regelmäßig zu erwartende Vorwegnahme der Hauptsache und die durch den jeweiligen Antragsteller begehrte faktische Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache vorliegen müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17) oder ob die dem materiellen Grundrechtsschutz dienende, befristete Geltungsdauer der jeweils angegriffenen Regelung der HmbSARS-CoV EindämmungsVO (derzeit gemäß § 40 Abs. 2 bis zum 21. Mai 2021) bei wertender Betrachtung gebietet, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (so VG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 7 E 1678/21, n.v. S. 4).
  • BVerfG, 05.07.2019 - 2 BvR 382/17

    Widerruf einer Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2021 - 13 E 1718/21
    Wie bereits der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verdeutlicht, nimmt die Freiheit der Person einen hohen Rang ("unverletzlich") unter den Grundrechten ein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.7.2019, 2 BvR 382/17, juris Rn. 24); sie unterliegt der besonderen Schranken- Schranke des Art. 104 Abs. 1 GG (vgl. dazu sowie zur Abgrenzung zur Freiheitsentziehung als spezielle Form der Freiheitsbeschränkung, für welche die besonderen Anforderungen des Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG gelten, Kunig/Kämmerer, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 2 Rn. 149; Art. 104 Rn. 12 ff., 25).
  • VG Hamburg, 14.04.2021 - 7 E 1678/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung (fehlender

    Auszug aus VG Hamburg, 04.05.2021 - 13 E 1718/21
    Dabei kann die Kammer offen lassen, ob - wie es die wohl weit überwiegende Rechtsprechung für erforderlich erachtet - mit Blick auf die durch die jeweilige Befristung regelmäßig zu erwartende Vorwegnahme der Hauptsache und die durch den jeweiligen Antragsteller begehrte faktische Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache vorliegen müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17) oder ob die dem materiellen Grundrechtsschutz dienende, befristete Geltungsdauer der jeweils angegriffenen Regelung der HmbSARS-CoV EindämmungsVO (derzeit gemäß § 40 Abs. 2 bis zum 21. Mai 2021) bei wertender Betrachtung gebietet, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (so VG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2021, 7 E 1678/21, n.v. S. 4).
  • VerfGH Thüringen, 14.12.2021 - VerfGH 117/20

    Abstrakte Normenkontrolle bezüglich Art. 1 §§ 3a, 3b und 6a der Thüringer

    Auch regionale Differenzierungen waren nach Lage der Dinge im Dezember 2020 nicht geboten (hierzu vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 4. Oktober 2021 - 20 N 20.767 -, Rn. 80 des amtlichen Umdrucks; VG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 13 E 1718/21 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks).
  • VG Hamburg, 10.05.2021 - 3 E 1819/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die (landesrechtliche) nächtliche

    a) Der Anordnungsanspruch der Antragsteller ergibt sich daraus, dass die Regelung zur Ausgangsbeschränkung nach § 3a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 HmbSARS-CoV EindämmungsVO sich nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. zum Folgenden bereits eingehend VG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2021, 13 E 1718/21, UA S. 5 ff., abrufbar auf der Homepage des Gerichts unter "Aktuelles").

    Es lässt sich nicht feststellen, ob die besonderen Voraussetzungen des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG vorliegen (so im Ergebnis auch bereits VG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2021, 13 E 1718/21, UA S. 6 ff., abrufbar auf der Homepage des Gerichts unter "Aktuelles").

    Gemessen an diesen Anforderungen hat der Hamburgische Verordnungsgeber § 3a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 HmbSARS-CoV EindämmungsVO in seiner Fassung vom 23. April 2021 keine hinreichende Prognose zugrunde gelegt (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2021, 13 E 1718/21, UA S. 9 ff., abrufbar auf der Homepage des Gerichts unter "Aktuelles").

    Die Kammer 13 des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschl. v. 4.5.2021, 13 E 1718/21, UA S. 11 f., abrufbar auf der Homepage des Gerichts unter "Aktuelles"; siehe auch kritisch zur hinreichenden Darlegung der Gefährdungsprognose bereits VG Hamburg, Beschl. v. 22.4.2021, 9 E 1693/21, UA S. 10 ff.; Beschl. v. 7.4.2021, 2 E 1621/21, UA S. 5 ff.) hat hierzu ausgeführt:.

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